Satzung des Vereins „Matzenhofer Schwabengilde e.V.“

§ 1

Der Verein führt den Namen Matzenhofer Schwabengilde, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz e.V. .

Der Verein hat seinen Sitz in 89257 Illertissen.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und die Förderung der heimischen Mundart in Schrift und Wort, sowie die Erhaltung heimatlicher Bräuche.

Dies geschieht im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung schwäbischer Mundartautoren, heimatlichen Liedgutes und Musik, die Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Laienautoren, Laienmusik- und Theatergruppen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertes am Anteil der Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied es Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 4

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Jahresende erfolgen.

§ 5

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und fünf Mitgliedern als Beisitzern. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich ohne Entgelt aus.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind für sich vertretungsberechtigt. Ausschließlich für das Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 6

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer zweier Geschäftsjahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 7

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. § 2, soweit er das Ausscheiden eines Mitgliedes betrifft, gilt sinngemäß.

§ 9

Jährlich ist spätestens im November eine Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen; im Falle seiner Verhinderung hat die Einberufung durch den 2. Vorsitzenden zu erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an alle Mitglieder schriftlich. Die Einberufung, die die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten muss, hat mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von einem 5. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die einfache Stimmenmehrheit ist auch bei allen anderen Vereinsbeschlüssen Gültigkeitsvoraussetzung. Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich ihre Zustimmung erteilen. Die gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer schriftlich niedergelegt und vom 1. oder 2. Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 10

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.